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Allergene im Café: Kennzeichnung bei Kuchen & Gebäck korrekt umsetzen

Ein Stück selbstgebackener Kuchen wirkt harmlos – bis ein Gast nach den enthaltenen Nüssen fragt und niemand im Team eine sichere Antwort parat hat. Allergene im Café korrekt zu kennzeichnen, gerade bei Kuchen und Gebäck aus eigener Produktion, ist keine Kür, sondern gesetzliche Pflicht.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am: 31.08.2026

Warum selbstgebackene Ware besonders anspruchsvoll ist

Bei zugekaufter Ware liefert der Hersteller meist eine fertige Zutatenliste, bei selbstgebackenem Kuchen und Gebäck liegt die Verantwortung für die korrekte Kennzeichnung der Allergene im Café vollständig beim eigenen Betrieb. Rezepturänderungen – etwa ein anderer Nusslieferant – müssen deshalb konsequent in die Kennzeichnung einfließen.

Eine zentrale Allergenliste pro Rezept

Am praktikabelsten funktioniert eine feste, für jedes Rezept einmal erstellte Allergenliste, die bei jeder Änderung der Zutaten aktualisiert wird. Diese Liste sollte für das gesamte Team zugänglich sein, nicht nur im Kopf der Person, die das Rezept ursprünglich entwickelt hat.

Mündliche Auskunft braucht verlässliche Grundlage

Fragt ein Gast direkt nach, muss das Personal in der Lage sein, verlässlich zu antworten – Rätselraten oder ein unsicheres "wahrscheinlich nicht" reicht bei Allergien nicht aus. Eine gut geführte, für alle einsehbare Liste macht solche Situationen deutlich sicherer.

Regelmäßige Kontrolle bei Kreuzkontamination

Auch wenn ein Gebäck selbst allergenfrei ist, kann es durch gemeinsame Arbeitsflächen oder Geräte mit anderen Zutaten in Kontakt kommen. Getrennte Arbeitsbereiche oder zumindest ein Hinweis auf mögliche Spuren schützen vor unangenehmen Überraschungen.

Schulung des Verkaufspersonals nicht vergessen

Auch das beste Kennzeichnungssystem nützt wenig, wenn das Personal an der Vitrine im Zweifel improvisiert, statt auf die vorhandene Liste zurückzugreifen. Eine kurze, wiederkehrende Auffrischung zum Umgang mit Allergenfragen gehört deshalb zur Kennzeichnungspflicht dazu.

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