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Barrierefreiheitsgesetz: Was seit 28. Juni 2025 für Gastronomie-Webshops gilt

Seit 28. Juni 2025 verpflichtet das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) auch Gastronomiebetriebe mit Online-Buchungstools, Webshops oder Apps zur digitalen Barrierefreiheit. Nicht jeder Betrieb ist jedoch gleichermaßen betroffen.

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am: 31.08.2026

Was das Gesetz konkret verlangt

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt die EU-Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit in österreichisches Recht um. Für die Gastronomie betrifft das vor allem Online-Buchungstools für Tische oder Veranstaltungen, Webshops für Lebensmittel oder Gutscheine sowie Reservierungs-Apps. Diese müssen künftig „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sein – etwa durch ausreichenden Kontrast, Alternativtexte für Bilder und eine klar auffindbare Erklärung zur Barrierefreiheit.

Wer tatsächlich ausgenommen ist

Für viele kleinere Betriebe gibt es eine relevante Ausnahme: Wer gleichzeitig weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt UND einen Jahresumsatz bzw. eine Bilanzsumme von jeweils unter 2 Millionen Euro aufweist, fällt aktuell nicht unter die Pflicht. Wächst ein Betrieb über diese Schwellen hinaus, müssen die Anforderungen jedoch nachträglich umgesetzt werden.

Was Betriebe konkret prüfen sollten

Warum sich eine Prüfung trotzdem lohnt

Auch Betriebe, die aktuell unter die Ausnahmeregelung fallen, wachsen mit der Zeit über die Schwellenwerte hinaus – etwa durch einen zusätzlichen Standort oder steigenden Umsatz. Eine einmalige, frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen erspart es, das Thema erst unter Zeitdruck angehen zu müssen, sobald die Ausnahme nicht mehr greift.

Kein Ersatz für rechtliche Einzelfallberatung

Die hier genannten Punkte geben einen ersten Überblick, ersetzen aber keine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall – insbesondere, wenn ein Betrieb nahe an den Schwellenwerten liegt oder mehrere digitale Angebote gleichzeitig betreibt. Eine kurze Abklärung mit einer spezialisierten Kanzlei oder der WKO schafft hier Rechtssicherheit.

Wer unsicher ist, ob der eigene Betrieb betroffen ist, sollte die aktuellen Schwellenwerte im Einzelfall prüfen – die Ausnahmeregelung für kleine Betriebe betrifft in der Wiener Gastronomie einen relevanten Teil der Lokale, aber eben nicht alle.

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